Satzung der Fuldaer Tafel e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Fuldaer Tafel e. V. und hat seinen Sitz in Fulda.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein Fuldaer Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

b) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: das Einsammeln von Artikeln des täglichen Bedarfs, sowie Lebensmitteln und die Ausgabe an bedürftige Menschen. So wie es die finanzielle Lage zulässt, sollen auch langfristig haltbare Lebensmittel zugekauft und im Bedarfsfall mit verteilt oder als zubereitete Speisen ausgegeben werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Neben Mitgliedern führt der Verein Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:

• Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

• Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

 b) wegen eines schuldhaften groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 c) wegen unehrenhafter Handlungen

5. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

a) Der Vorstand kann auf Antrag aktiv tätige Mitglieder, die sich zur Mitarbeit im Verein verpflichtet haben, von der Beitragszahlung befreien. Kommt das aktiv tätige Mitglied seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nicht nach, ist der Vorstand berechtigt, die Befreiung von der Beitragszahlung aufzuheben.

b) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins:

a) 1. Vorsitzende/r b) 2 stellvertretende Vorsitzende c) Schatzmeister/in d) Schriftführer/in e) In den erweiterten Vorstand können vier weitere Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. f) Der gewählte Vorstand kann bis zu 2 weitere Mitglieder für die laufende Wahlperiode hinzuberufen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands i. S. d. § 26 BGB gemeinsam vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands – auch des erweiterten Vorstands – werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von € 5.000,00 übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstands, der auch auf schriftlichem Wege Zustande kommen kann.

6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Darin erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.

8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

10. Die Bücher sind von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu führen und die Ordnungsmäßigkeit derselben durch die bestellten Prüfer zu bescheinigen. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung einbringt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein Fünftel der aktiven Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt.

2. Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter durch schriftliche Einladung berufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher versandt werden. Eine Zusendung als Email ist zulässig. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, in dessen Vertretung von einem der beiden Stellvertreter.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3⁄4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10, der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn 1 Mitglied geheime Wahl verlangt oder 2 Kandidaten zur Wahl stehen.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Einstufung des Vereins, als im steuerlichen Sinne mildtätigen, gemeinnützigen bzw. kulturellen Zwecken dienend, durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse zu enthalten hat und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Sicherung des gemeinnützigen, mildtätigen, kulturellen und sozialen Zwecks

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen Kostennachweis erstattet.

Fahrtkosten zur und von der Arbeit in der Tafel können ggf. anteilig erstattet werden.

Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein zu vergütender Geschäftsführer und darüber hinaus zu vergütendes notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein. Dem angestellten Hilfspersonal stehen freie Mitarbeiter und selbständige Beschäftigte gleich.

Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

4. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband deutsche Tafel e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Fulda, den 16. Mai 2019

geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2004, 18. Juni 2009, 2. Juli 2015, 02. November 2016 und 16. Mai 2019